Ob eine Eintragung obligatorisch ist, hängt vor allem von der Rechtsform und bei Einzelunternehmen zusätzlich von der Art und dem Umsatz der Tätigkeit ab. Das Handelsregister wird von den Kantonen geführt; der Bund übt die Oberaufsicht aus.
In der Regel eintragungspflichtig
- Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;
- Genossenschaften;
- Zweigniederlassungen schweizerischer und ausländischer Unternehmen;
- Stiftungen, mit gesetzlichen Ausnahmen;
- Vereine, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind.
Bei AG, GmbH und mehreren weiteren Rechtsformen ist die Eintragung Bestandteil der Gründung. Für die Errichtung sind regelmässig öffentliche Beurkundung und Anmeldung durch eine Urkundsperson erforderlich.
Einzelunternehmen: Schwelle von CHF 100’000
Ein Einzelunternehmen, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100’000 erreicht, muss sich grundsätzlich eintragen lassen. Führt dieselbe Person mehrere Einzelunternehmen, werden die Umsätze für die Beurteilung zusammengerechnet.
Unterhalb der Schwelle kann eine freiwillige Eintragung möglich sein. Der Status als selbstständig erwerbende Person entsteht jedoch nicht durch den Handelsregistereintrag, sondern wird sozialversicherungsrechtlich von der Ausgleichskasse beurteilt.
Welche Folgen hat der Eintrag?
Der Eintrag schafft Transparenz über Firma, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vertretungsberechtigungen. Er kann Namensschutz vermitteln und hat Auswirkungen auf Buchführung und Zwangsvollstreckung. Die konkrete Rechtswirkung unterscheidet sich je nach Rechtsform.
Wie lässt sich die Pflicht verbindlich klären?
Bei Grenzfällen sollten Sie das Handelsregisteramt am Sitz des Unternehmens oder eine qualifizierte Fachperson kontaktieren. Die kantonalen Ämter prüfen die eingereichten Anmeldungen; dieses Portal kann keine verbindliche Einzelfallbeurteilung ersetzen.